Wer als Unternehmer — dazu zählt auch jeder Vermieter — eine Bauleistung beauftragt, muss grundsätzlich 15 % des Rechnungsbetrags einbehalten und ans Finanzamt des Bauunternehmers abführen. Wer das versäumt, haftet für den Betrag. Zwei Auswege: die Freistellungsbescheinigung des Auftragnehmers oder das Unterschreiten der Bagatellgrenze.
1. Der Fall
Bei höchstens zwei Wohnungen entfällt die Abzugspflicht.
2. Ergebnis
Gegenleistung (brutto)0,00 €
Summe im Kalenderjahr an diesen Auftragnehmer0,00 €
Maßgebliche Bagatellgrenze–
Einzubehaltender Betrag (15 %)0,00 €
An den Auftragnehmer auszuzahlen0,00 €
Ergebnis–
Nach § 48 EStG hat der Leistungsempfänger einer Bauleistung von der Gegenleistung einen Steuerabzug von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen, wenn er Unternehmer im Sinne des § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Die Pflicht trifft ausdrücklich auch Kleinunternehmer, pauschalierende Land- und Forstwirte und Vermieter mit ausschließlich steuerfreien Umsätzen. Bemessungsgrundlage ist das Entgelt einschließlich Umsatzsteuer. Der Abzug unterbleibt, wenn eine gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG vorliegt — deren Echtheit lässt sich beim Bundeszentralamt für Steuern prüfen — oder wenn die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich die Bagatellgrenze nicht übersteigt: 15.000 € bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsumsätzen, sonst 5.000 €. Vermieter von höchstens zwei Wohnungen sind von der Abzugspflicht ausgenommen. Wird der Abzug pflichtwidrig unterlassen, haftet der Leistungsempfänger für den Betrag. Ohne Gewähr.