§ 33a Abs. 2 EStG — Ausbildungsfreibetrag: Für jedes volljährige Kind, für das Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld besteht und das auswärtig untergebracht ist und sich in Berufsausbildung befindet, kann ein Freibetrag in Höhe von 3.060 € pro Kalenderjahr (ab VZ 2024) abgezogen werden.
Historische Beträge:
Zwölftelung § 33a Abs. 3 EStG: Liegen die Voraussetzungen nicht im ganzen Kalenderjahr vor, wird der Freibetrag um je 1/12 für jeden vollen Monat gekürzt, in dem die Voraussetzungen nicht vorlagen. Monatsbruchteile zählen als voller Monat (zugunsten des Steuerpflichtigen — z. B. Ausbildungsbeginn 25. September = ganzer September zählt).
Voraussetzungen:
Auswärtige Unterbringung: Das Kind muss tatsächlich in einer auswärtigen Unterkunft (eigene Wohnung, WG, Studentenwohnheim, Internat) wohnen — nicht im Elternhaushalt. Pendeln vom Elternhaus zur Ausbildungsstätte reicht nicht (BFH III R 60/17).
Eigenmittel des Kindes: Werden seit VZ 2012 NICHT mehr angerechnet (anders als bis 2011). BAföG, Stipendien, Nebenjob-Einkünfte des Kindes mindern den Freibetrag also nicht.
Aufteilung zwischen Eltern (§ 33a Abs. 2 Satz 4 EStG): Bei nicht zusammenveranlagten Eltern wird der Freibetrag auf Antrag in beliebigem Verhältnis aufgeteilt (Standard: hälftig je 50 %). Bei nicht übereinstimmenden Anträgen erfolgt hälftige Aufteilung von Amts wegen.
Verhältnis zum Kindergeld: Ausbildungsfreibetrag ist zusätzlich zum Kinderfreibetrag/Kindergeld zu gewähren. Im Rahmen der Günstigerprüfung wirkt sich der Ausbildungsfreibetrag also unmittelbar steuermindernd aus.
Zitierfähige BFH-Rechtsprechung: BFH III R 60/17 (auswärtige Unterbringung setzt eigene Haushaltsführung voraus); BFH III R 49/13 (Praxisferne Auslandsausbildung).
Tipp Steuersoft: Der Ausbildungsfreibetrag wird in der Anlage Kind eingetragen. Für die Berechnung der zumutbaren Eigenbelastung (§ 33 Abs. 3 EStG bei anderen außergewöhnlichen Belastungen) hat der Ausbildungsfreibetrag keine Auswirkung — er ist ein eigenständiger Freibetrag.