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💻 Arbeitsmittel: Sofortabzug oder Abschreibung?

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG · GWG § 6 Abs. 2 EStG · AfA § 7 Abs. 1 EStG

Beruflich genutzte Arbeitsmittel sind Werbungskosten. Ob die Kosten sofort in voller Höhe abziehbar sind oder über die Nutzungsdauer verteilt werden müssen, hängt vom Preis und der Art des Wirtschaftsguts ab. Computer und Software haben eine Sonderregel.

Angaben

Bestimmt die GWG-Grenze (bis 2017: 410 €, ab 2018: 800 € netto) und ob die 1-Jahres-Regel für Computer gilt (ab 2021).
Wahlrecht nach BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (ab 2021). Für eine Verteilung die Nutzungsdauer unten eintragen (AfA-Tabelle: 3 Jahre).
Nach amtlicher AfA-Tabelle, z. B. Büromöbel 13 Jahre, Computer 3 Jahre. Bei Computer/Software ab 2021 wahlweise 1 Jahr (siehe oben).
Bei gemischter Nutzung nur der berufliche Anteil; bis 10 % privat wird i. d. R. voller Abzug anerkannt.
Für die GWG-Grenze zählt der Preis ohne Umsatzsteuer (R 9.12 Satz 1 LStR); abziehbar ist der Bruttobetrag.

Ergebnis

–
Anschaffungskosten (brutto)0,00 €
davon beruflich0,00 €
GWG-Grenze (Vergleichsmaßstab)952,00 € brutto (800 € netto)
Im Anschaffungsjahr abziehbar0,00 €
GWG (§ 6 Abs. 2 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG): Wirtschaftsgüter bis 800 € netto (= 952 € brutto bei 19 % USt; Anschaffung ab 01.01.2018, § 52 Abs. 12 S. 11 EStG) bzw. 410 € netto (Anschaffung bis 31.12.2017) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gibt es für Arbeitsmittel nicht. Für den Vergleich mit der Grenze zählt der Preis ohne Umsatzsteuer (R 9.12 Satz 1 LStR); abziehbar ist dann der Bruttobetrag, da Arbeitnehmer keinen Vorsteuerabzug haben. Bei 7 % Umsatzsteuer (z. B. Fachbücher) liegt die Grenze deshalb bei 856 € brutto. Computer und Software: Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I S. 187) kann für Computerhardware, Peripheriegeräte und Software eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden — die Kosten sind dann unabhängig von der Höhe bereits im Anschaffungsjahr voll abziehbar. Das gilt für Anschaffungen ab 2021 (Rz. 6) und ist ein Wahlrecht: Die lineare AfA über die allgemeine Nutzungsdauer (3 Jahre, AfA-Tabelle AV Nr. 6.14.3.2) bleibt zulässig. Vor 2021 angeschaffte Geräte werden linear abgeschrieben; der Restbuchwert darf 2021 voll abgezogen werden. Sonstige Arbeitsmittel über der Grenze: Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach amtlicher AfA-Tabelle, im Anschaffungsjahr zeitanteilig (monatsgenau, § 7 Abs. 1 S. 4 EStG). Ohne Gewähr.