💻 Arbeitsmittel: Sofortabzug oder Abschreibung?

§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG · GWG § 6 Abs. 2 EStG · AfA § 7 Abs. 1 EStG

Beruflich genutzte Arbeitsmittel sind Werbungskosten. Ob die Kosten sofort in voller Höhe abziehbar sind oder über die Nutzungsdauer verteilt werden müssen, hängt vom Preis und der Art des Wirtschaftsguts ab. Computer und Software haben eine Sonderregel.

Angaben

Nach amtlicher AfA-Tabelle, z. B. Büromöbel 13 Jahre. Bei Computer/Software gilt die Sonderregel (1 Jahr).
Bei gemischter Nutzung nur der berufliche Anteil; bis 10 % privat wird i. d. R. voller Abzug anerkannt.

Ergebnis

Anschaffungskosten (brutto)0,00 €
davon beruflich0,00 €
GWG-Grenze (Vergleichsmaßstab)952,00 € brutto (800 € netto)
Im Anschaffungsjahr abziehbar0,00 €
GWG (§ 6 Abs. 2 EStG i. V. m. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG): Wirtschaftsgüter bis 800 € netto (= 952 € brutto bei 19 % USt) können im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgezogen werden. Für Arbeitnehmer ist der Bruttobetrag maßgebend, da kein Vorsteuerabzug besteht. Computer und Software: Nach dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 beträgt die Nutzungsdauer von Computerhardware, Peripheriegeräten (Drucker, Monitore, Kameras u. Ä.) und Software einheitlich ein Jahr — die Kosten sind daher unabhängig von der Höhe bereits im Anschaffungsjahr voll abziehbar. Sonstige Arbeitsmittel über der Grenze: Verteilung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nach amtlicher AfA-Tabelle, im Anschaffungsjahr zeitanteilig (monatsgenau, § 7 Abs. 1 S. 4 EStG). Ohne Gewähr.