Rabattvorgänge im Kalenderjahr
Je Kauf oder Leistung eine Zeile. Endpreis = Preis, zu dem der Arbeitgeber die konkrete Ware oder Leistung fremden Letztverbrauchern am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich anbietet, einschließlich Umsatzsteuer (R 8.2 Abs. 2 LStR). Marktpreis = nachgewiesener günstigster Preis einschließlich Nebenkosten, zu dem die Ware im Inland ohne individuelle Preisverhandlung angeboten wird (§ 8 Abs. 2 S. 1 EStG) – nur für den Vergleich, leer lassen, wenn keiner nachgewiesen ist.
Ergebnis
Rechenweg
Rechtsgrundlagen
§ 8 Abs. 3 EStG: Waren oder Dienstleistungen, die der Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer herstellt, vertreibt oder erbringt und deren Bezug nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert wird, sind mit den um 4 Prozent geminderten Endpreisen anzusetzen, zu denen der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer sie fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet. Die Vorteile nach Abzug der gezahlten Entgelte sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen.
R 8.2 LStR, H 8.2 LStH: Endpreis ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen durchschnittlich angebotene Preis einschließlich Umsatzsteuer; maßgebend ist der Abgabetag, bei abweichendem Liefertag der Bestelltag. Der Freibetrag gilt je Dienstverhältnis. Sachbezüge, die der Arbeitnehmer nicht unmittelbar vom Arbeitgeber erhält, sind nicht begünstigt – außer der Dritte liefert eine Ware des Arbeitgebers auf dessen Veranlassung und Rechnung (BFH vom 04.06.1993, VI R 95/92). Für jeden einzelnen Sachbezug kann zwischen Pauschalbesteuerung, § 8 Abs. 3 und § 8 Abs. 2 EStG gewählt werden (R 8.2 Abs. 1 Nr. 4 LStR).
Wahlrecht – BFH vom 26.07.2012, VI R 30/09 (BStBl II 2013 S. 400) und VI R 27/11 (BStBl II 2013 S. 402); BMF-Schreiben vom 16.05.2013 (BStBl I 2013 S. 729): Der geldwerte Vorteil kann wahlweise nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden. Vergleichspreis nach § 8 Abs. 2 ist der nachgewiesene günstigste Preis am Markt einschließlich Nebenkosten (Rdnr. 4). Der Arbeitgeber darf im Lohnsteuerabzug nach § 8 Abs. 3 bewerten und ist nicht verpflichtet, den günstigsten Marktpreis zu ermitteln (Rdnr. 5, 11); der Arbeitnehmer kann die Bewertung nach § 8 Abs. 2 in seiner Einkommensteuerveranlagung beantragen und muss beide Endpreise nachweisen (Rdnr. 10). Der Arbeitgeber hat die Grundlagen des angesetzten Endpreises zum Lohnkonto zu dokumentieren (Rdnr. 6, 9).
§ 8 Abs. 2 S. 11 EStG, R 8.1 Abs. 3 LStR: Nach § 8 Abs. 2 S. 1 zu bewertende Sachbezüge bleiben außer Ansatz, wenn die Vorteile nach Anrechnung der gezahlten Entgelte insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen – eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der ganze Betrag steuerpflichtig. Nach § 8 Abs. 3 bewertete und nach §§ 37b, 40 EStG pauschal versteuerte Vorteile zählen nicht mit. R 8.1 Abs. 2 S. 3 LStR: Ohne günstigsten Marktpreis darf ein nach § 8 Abs. 2 S. 1 zu bewertender Sachbezug vereinfacht mit 96 % des Endpreises des Abgebenden angesetzt werden.