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Altersentlastungsbetrag § 24a EStG
Kohorten-Abschmelzung 2005-2058 · Maximalbetrag + Quote · VZ 2026
Übersicht
Altersentlastungsbetrag § 24a EStG: Steuerpflichtige, die vor Beginn des VZ das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Freibetrag auf ihre aktiven Einkünfte (Arbeitslohn ohne Versorgungsbezüge, positive Summe aus Vermietung, Kapital, sonstigen Einkünften ohne Renten). Die Quote und der Maximalbetrag richten sich nach dem auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgenden Kalenderjahr (§ 24a Satz 5 EStG) — kohorten-abschmelzend von 40 % / 1.900 € (2005) bis 0 % / 0 € (2058).

Steuerpflichtiger

Begünstigte Einkünfte (positive Summe)

NICHT begünstigt (zählen nicht zum AEB-fähigen Einkommen): Versorgungsbezüge (Beamtenpension), gesetzliche Renten § 22 EStG, Einkünfte aus § 13/15/18 EStG (Gewerbe/L+F/Selbständig — diese haben eigenen Freibetrag § 19 II EStG bzw. werden separat behandelt). Negative Einkünfte werden mit positiven saldiert.

Kohorten-Tabelle § 24a EStG

Auf Vollendung 64. LJ. folgendes JahrQuoteMax-Betrag
Maßgebend ist das auf die Vollendung folgende Kalenderjahr: Beispiel — wer am 26.09.1948 geboren wurde, vollendet 2012 das 64. Lebensjahr → maßgebend ist die Zeile 2013 (27,2 % / 1.292 €). Diese Werte gelten ab VZ 2013 lebenslang (keine weitere Abschmelzung). Bei Geburt am 1. Januar ist das 64. Lebensjahr schon am 31.12. des Vorjahres vollendet — dann ist das Jahr des 64. Geburtstags maßgebend.