Altersentlastungsbetrag § 24a EStG: Steuerpflichtige, die vor Beginn des VZ das 64. Lebensjahr vollendet haben,
erhalten einen Freibetrag auf ihre aktiven Einkünfte (Arbeitslohn ohne Versorgungsbezüge,
positive Summe aus Vermietung, Kapital, sonstigen Einkünften ohne Renten).
Die Quote und der Maximalbetrag hängen vom Jahr der Vollendung des 64. Lebensjahres ab —
kohorten-abschmelzend von 40 % / 1.900 € (2005) bis 0 % / 0 € (2058).
Steuerpflichtiger
Begünstigte Einkünfte (positive Summe)
NICHT begünstigt (zählen nicht zum AEB-fähigen Einkommen): Versorgungsbezüge (Beamtenpension), gesetzliche Renten § 22 EStG, Einkünfte aus § 13/15/18 EStG (Gewerbe/L+F/Selbständig — diese haben eigenen Freibetrag § 19 II EStG bzw. werden separat behandelt). Negative Einkünfte werden mit positiven saldiert.
Kohorten-Tabelle § 24a EStG
| Jahr Vollendung 64. LJ. | Quote | Max-Betrag |
|---|
Anwendung im VZ nach dem Geburtstag: Beispiel — wer 1959 geboren wurde, vollendet 2023 das 64. Lebensjahr → Quote/Max-Betrag werden für VZ 2024 angewandt und gelten lebenslang (keine weitere Abschmelzung).