🪣 Drei getrennte Verlust-Töpfe bei Kapitalerträgen (§ 20 Abs. 6 EStG): Aktien (nur mit Aktien-Gewinnen verrechenbar), Termingeschäfte (max. 20.000 €/Jahr — verfassungsrechtlich umstritten), Sonstiger Topf. Verluste werden bankseitig verrechnet, Übertrag in andere Bank nur via Verlustbescheinigung (Frist 15.12.!).
Veranlagungsjahr & Vorjahres-Verlustvorträge
Töpfe im laufenden Jahr
📈 Aktien-Topf§ 20 VI 4 EStG
Veräußerungsgewinne / -verluste aus Aktien. Nur untereinander verrechenbar.
📊 Sonstiger Topf§ 20 VI 1+2 EStG
Zinsen, Dividenden, ETF/Fonds, Anleihen u.ä. Verluste mit allen anderen Kap-Erträgen außer Aktien verrechenbar.
📉 Termin-Topf§ 20 VI 5 EStG
Verluste aus CFDs, Optionen, Futures — nur mit Termin-Gewinnen verrechenbar, max. 20.000 €/Jahr.
Ergebnis & Verlustvortrag
Stpfl. Kapitalertrag (nach Verlustverrechnung)
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Resttopf Aktien (Vortrag)
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Resttopf Sonstige (Vortrag)
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Resttopf Termin (Vortrag)
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⚠ Wichtige Regeln & Praxistipps:
- Verlustbescheinigung (§ 43a Abs. 3 S. 4 EStG): Bei mehreren Depots/Banken kann nicht-bankseitig verrechnet werden — Antrag bis 15. Dezember des laufenden VZ.
- Aktien-Verluste sind besonders restriktiv (§ 20 Abs. 6 S. 4 EStG): NUR mit Aktien-Gewinnen, NICHT mit Dividenden o.ä.
- Termingeschäfts-Verlust-Cap 20.000 €: BFH hat in VIII B 24/24 (2024) Aussetzung der Vollziehung gewährt — verfassungsrechtliche Zweifel. Übersteigender Verlust → Vortrag in Folge-VJ.
- Verlustvortrag ist zeitlich unbegrenzt, aber an Topf gebunden — kein „Wechsel" zwischen Töpfen.
- Wash-Sale-Regel gibt es in DE nicht (anders als USA) — Verkauf + Sofort-Wiederkauf grds. erlaubt zur Verlustrealisierung („Tax-Loss-Harvesting").