Eingaben
Mehrjahresvergleich bei gleicher Verbrauchsmenge
| Verbrauchsjahr | Satz je Liter | Vergütung | gegenüber vollem Satz | Antragsfrist |
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Rechenweg
Rechtsgrundlagen & Verfahren
§ 57 EnergieStG (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft): Entlastet wird versteuertes Gasöl, das in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft in Ackerschleppern, standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren sowie Sonderfahrzeugen zu begünstigten Arbeiten verwendet wurde.
Kürzungsphase: Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Entlastung abgesenkt — für Verbrauch ab dem 01.03.2024 auf 12,88 ct/l (128,80 €/1.000 l), für 2025 auf 6,44 ct/l (64,40 €/1.000 l); ab 2026 sollte sie vollständig entfallen. Bis zum 29.02.2024 galt noch der volle Satz von 21,48 ct/l.
Wiedereinführung: Für das Verbrauchsjahr 2026 gilt wieder der volle Satz von 214,80 € je 1.000 Liter. Die Vergütung erfasst zudem alle Energieerzeugnisse, die Gasölen gleichgestellt sind (z. B. bestimmte Biokraftstoffe und Paraffinöle).
Antrag (§ 100 EnergieStV): Antragstellung beim zuständigen Hauptzollamt, grundsätzlich elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls. Der Antrag für ein Verbrauchsjahr ist bis zum 30. September des Folgejahres zu stellen (Ausschlussfrist). Erforderlich sind Angaben zur bewirtschafteten Fläche, zum Tierbestand und zu den verwendeten Mengen; Belege sind aufzubewahren.
Kein Selbstbehalt, keine Obergrenze: Der bis 2012 geltende Selbstbehalt von 350 € und die Höchstmenge von 10.000 Litern sind entfallen — die Vergütung wird ab dem ersten Liter und ohne Deckelung gewährt.
Ertragsteuerliche Behandlung: Die Vergütung ist eine Betriebseinnahme im Jahr des Zuflusses (nicht des Verbrauchs) und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn — bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern also erst mit der Auszahlung. Der Rechner weist deshalb zusätzlich den Betrag nach Ertragsteuern aus. Für pauschalierende Land- und Forstwirte siehe Land- und Forstwirtschaft USt.