Agrardiesel-Rückvergütung

Steuersoft Tools · § 57 EnergieStG · volle Entlastung 21,48 ct/l wieder ab Verbrauchsjahr 2026
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Die Kürzung ist zurückgenommen: Nachdem die Agrardieselvergütung ab März 2024 stufenweise abgeschmolzen und ab 2026 ganz gestrichen werden sollte, wird sie für das Verbrauchsjahr 2026 wieder in voller Höhe von 21,48 ct/l (214,80 € je 1.000 Liter) gewährt. Zusätzlich wird die Vergütung auf alle Energieerzeugnisse ausgeweitet, die Gasölen gleichgestellt sind. Entlastungsvolumen: rund 430 Mio. € jährlich für die Branche.
Antragsfrist nicht verpassen: Der Antrag wird beim zuständigen Hauptzollamt gestellt — für das Verbrauchsjahr bis zum 30. September des Folgejahres. Die Frist ist eine Ausschlussfrist; ein verspäteter Antrag führt zum endgültigen Verlust. Der frühere Selbstbehalt von 350 € und die Obergrenze von 10.000 Litern sind seit 2013 entfallen — vergütet wird ab dem ersten Liter.

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Vergütung brutto
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Mehrjahresvergleich bei gleicher Verbrauchsmenge

VerbrauchsjahrSatz je LiterVergütunggegenüber vollem SatzAntragsfrist

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Rechtsgrundlagen & Verfahren

§ 57 EnergieStG (Steuerentlastung für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft): Entlastet wird versteuertes Gasöl, das in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft in Ackerschleppern, standfesten oder beweglichen Arbeitsmaschinen und Motoren sowie Sonderfahrzeugen zu begünstigten Arbeiten verwendet wurde.

Kürzungsphase: Mit dem Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde die Entlastung abgesenkt — für Verbrauch ab dem 01.03.2024 auf 12,88 ct/l (128,80 €/1.000 l), für 2025 auf 6,44 ct/l (64,40 €/1.000 l); ab 2026 sollte sie vollständig entfallen. Bis zum 29.02.2024 galt noch der volle Satz von 21,48 ct/l.

Wiedereinführung: Für das Verbrauchsjahr 2026 gilt wieder der volle Satz von 214,80 € je 1.000 Liter. Die Vergütung erfasst zudem alle Energieerzeugnisse, die Gasölen gleichgestellt sind (z. B. bestimmte Biokraftstoffe und Paraffinöle).

Antrag (§ 100 EnergieStV): Antragstellung beim zuständigen Hauptzollamt, grundsätzlich elektronisch über das Bürger- und Geschäftskundenportal des Zolls. Der Antrag für ein Verbrauchsjahr ist bis zum 30. September des Folgejahres zu stellen (Ausschlussfrist). Erforderlich sind Angaben zur bewirtschafteten Fläche, zum Tierbestand und zu den verwendeten Mengen; Belege sind aufzubewahren.

Kein Selbstbehalt, keine Obergrenze: Der bis 2012 geltende Selbstbehalt von 350 € und die Höchstmenge von 10.000 Litern sind entfallen — die Vergütung wird ab dem ersten Liter und ohne Deckelung gewährt.

Ertragsteuerliche Behandlung: Die Vergütung ist eine Betriebseinnahme im Jahr des Zuflusses (nicht des Verbrauchs) und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn — bei Einnahmen-Überschuss-Rechnern also erst mit der Auszahlung. Der Rechner weist deshalb zusätzlich den Betrag nach Ertragsteuern aus. Für pauschalierende Land- und Forstwirte siehe Land- und Forstwirtschaft USt.