Erfassen Sie Arbeitsmittel (Anlage N) und bewegliche Wirtschaftsgüter einer Vermietung (Anlage V, z. B. Einbauküche, Möbel) einmal – das Verzeichnis führt die Abschreibung über alle Jahre fort. Für jedes Jahr erhalten Sie die abziehbaren Beträge je Anlage. Die Daten bleiben in Ihrem Browser und werden nicht übertragen; zur Fortführung im Folgejahr können Sie sie als Datei speichern.
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Wirtschaftsgüter
Behandlung wird automatisch bestimmt und kann übersteuert werden.
AfA-Verzeichnis
Verzeichnis
Wirtschaftsgut
Anlage
Anschaffung
Behandlung
AK brutto
Buchwert 1.1.
AfA im Jahr
Anteil
davon abziehbar
Buchwert 31.12.
Detailverlauf je Wirtschaftsgut (alle Jahre)
Rechtsgrundlagen (kurz)
Arbeitsmittel sind Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG). Abnutzbare Arbeitsmittel mit mehrjähriger Nutzung werden über die AfA berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG, R 9.12 LStR); bei Vermietung gilt dasselbe für bewegliche Wirtschaftsgüter wie Einbauküche oder Möbel (Werbungskosten Anlage V). GWG: Anschaffungskosten bis 800 € ohne Umsatzsteuer (Anschaffung ab 01.01.2018, § 52 Abs. 12 S. 11 EStG) bzw. 410 € (Anschaffung bis 31.12.2017) sind im Anschaffungsjahr sofort abziehbar (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 EStG; R 9.12 S. 1 LStR) – abziehbar ist der Bruttobetrag, da kein Vorsteuerabzug besteht. Die Grenze bezieht sich auf das ganze Wirtschaftsgut, nicht auf den beruflichen Anteil. Einen Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG) gibt es bei Werbungskosten nicht – § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 EStG verweist nur auf § 6 Abs. 2 S. 1 bis 3. Computer, Peripherie und Software: Für Anschaffungen ab 2021 kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden (BMF-Schreiben vom 22.02.2022, BStBl I S. 187, Rz. 1 und 6) – voller Abzug im Anschaffungsjahr. Das ist ein Wahlrecht: Die lineare AfA über die allgemeine Nutzungsdauer (3 Jahre, AfA-Tabelle AV Nr. 6.14.3.2) bleibt zulässig. Vor 2021 angeschaffte Geräte werden linear abgeschrieben; der Restbuchwert darf 2021 voll abgezogen werden (Rz. 6). Übrige Wirtschaftsgüter: lineare AfA nach § 7 Abs. 1 EStG über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (amtliche AfA-Tabellen), im Anschaffungsjahr zeitanteilig nach vollen Monaten einschließlich des Anschaffungsmonats (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG). Die AfA endet, wenn der Restbuchwert 0 erreicht ist; Rundungsdifferenzen werden im letzten Jahr ausgeglichen. Vorschläge Nutzungsdauer: Büromöbel 13 Jahre, Einbauküche 10 Jahre (Vermietung, je nach Ausstattung). Ohne Gewähr.