Übertragung & Vorbesitzer
§ 11d EStDV gilt nur unentgeltlich. Teilentgeltlich: Aufteilung.
Nur bei teilentgeltlich relevant
z.B. Übernahme Schulden / Gleichstellungsgeld
Daten des Rechtsvorgängers
Akkumulierte AfA-Summe des Rechtsvorgängers
Fortgeführte AfA beim Erwerber
0
€ / Jahr
AfA-Bemessungsgrundlage
0 €
Restbuchwert
0 €
Restnutzungsdauer
0 Jahre
AfA-Methode
–
Rechtsgrundlagen
§ 11d Abs. 1 EStDV: Bei unentgeltlichem Erwerb (Erbschaft, Schenkung) führt der Erwerber die AfA des Rechtsvorgängers fort — gleiche Bemessungsgrundlage, gleicher AfA-Satz, gleicher Restwert.
R 7.3 Abs. 6 EStR: AfA des Rechtsvorgängers ist auf den Erwerber zu übertragen; eigene neue Bemessungsgrundlage entsteht nicht.
BFH IX R 26/16 (Urteil v. 03.05.2017): Bei teilentgeltlichem Erwerb erfolgt Aufteilung: entgeltlicher Teil → eigene neue AK des Erwerbers (eigene Geb-AfA neu); unentgeltlicher Teil → Fortführung nach § 11d EStDV.
Praxis: Bei Eltern→Kind-Übertragung mit Übernahme Restschuld wird der Verkehrswert mit dem Entgelt verglichen. Quote entgeltlich = Entgelt / Verkehrswert.