Löwi AI

AfA-Akte je Objekt

Löwi AI · Gebäude-AfA · § 7b · §§ 7h/7i · § 82b EStDV · § 11d EStDV · Einbauküche und GWG · Vortrag ins Folgejahr
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Eine Akte je Mietobjekt (Anlage V) oder für die Arbeitsmittel (Anlage N). Jede Abschreibung ist eine eigene Reihe mit eigener Bemessungsgrundlage, eigenem Satz und eigenem Ende – keine Reihe überschreibt eine andere. Das Werkzeug zeigt die Summe je Formularzeile, den Stand jeder Reihe und was ins Folgejahr vorzutragen ist. Beim Weiterschalten des Jahres wird nur nach den gesetzlichen Regeln fortgerechnet; neue Anschaffungen tragen Sie selbst ein. Die Akte lässt sich als Datei sichern und wieder einlesen.

Objekt und Jahr

Gebäude-Reihen

Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind

Ergebnis

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    Rechenweg

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    Rechtsgrundlagen

    § 7 Abs. 4 S. 1 EStG: Gebäude, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, werden linear abgeschrieben – nach dem 31.12.2022 fertiggestellt jährlich 3 % (Nr. 2 Buchst. a), vor dem 01.01.2023 und nach dem 31.12.1924 fertiggestellt 2 % (Buchst. b), vor dem 01.01.1925 fertiggestellt 2,5 % (Buchst. c) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bis zur vollen Absetzung. Im ersten Jahr zeitanteilig nach vollen Monaten ab dem Monat der Anschaffung oder Fertigstellung (§ 7 Abs. 1 S. 4 EStG).

    § 7 Abs. 4 S. 2 EStG: Ist die tatsächliche Nutzungsdauer kürzer als 33 Jahre (Buchst. a), 50 Jahre (Buchst. b) oder 40 Jahre (Buchst. c), kann die ihr entsprechende AfA angesetzt werden; der Nachweis (z. B. Gutachten) liegt beim Steuerpflichtigen (BMF vom 22.02.2023, BStBl I S. 332).

    § 7 Abs. 5 EStG: Degressive Staffel-AfA für Altfälle mit den gesetzlichen Staffelsätzen (Bauantrag bzw. Kaufvertrag vor 2006), im Jahr der Fertigstellung mit dem vollen Jahresbetrag (Abs. 5 S. 3); andere Sätze sind nicht zulässig (R 7.4 Abs. 6 EStR).

    § 7 Abs. 5a EStG: Für Wohngebäude in der EU bzw. im EWR, deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen (Baubeginnsanzeige) oder die auf Grund eines in diesem Zeitraum geschlossenen Vertrags bis zum Ende des Fertigstellungsjahres angeschafft wurden: 5 % vom jeweiligen Restwert, im ersten Jahr zeitanteilig. Der Übergang zur linearen AfA ist zulässig; danach bemisst sich die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer (Abs. 5a S. 7 und 8).

    R 7.4 Abs. 9 S. 3 EStR: Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden im Jahr ihrer Entstehung so berücksichtigt, als wären sie zu Beginn des Jahres aufgewendet worden; bei § 7 Abs. 4 S. 2 darf der bisherige Prozentsatz beibehalten werden (S. 2).

    R 7.4 Abs. 8 EStR: Im Jahr der Veräußerung oder des Endes der Vermietung nur der Teil der Jahres-AfA, der auf die Zeit bis dahin entfällt (gerechnet in vollen Monaten einschließlich des Abgangsmonats). Der Restwert wird ausgewiesen; bei einem privaten Veräußerungsgeschäft mindern die abgezogenen AfA die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (§ 23 Abs. 3 S. 4 EStG).

    § 7b EStG: Für neue Mietwohnungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den drei folgenden Jahren bis zu 5 % der Bemessungsgrundlage neben der AfA nach § 7 Abs. 4 oder 5a. Bauantrag oder Bauanzeige 01.09.2018 bis 31.12.2021: höchstens 3.000 € AK/HK je m² Wohnfläche, Bemessungsgrundlage höchstens 2.000 € je m², letztmals für den VZ 2026 (§ 52 Abs. 15a EStG). Bauantrag oder Bauanzeige 01.01.2023 bis 30.09.2029: Effizienzhaus 40 mit QNG-Siegel, höchstens 5.200 € je m², Bemessungsgrundlage höchstens 4.000 € je m². Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den neun Folgejahren entgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden (Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 4). Nach Ablauf des vierjährigen Begünstigungszeitraums bemisst sich die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer (§ 7a Abs. 9 EStG).

    §§ 7h, 7i EStG: Erhöhte Absetzungen für bescheinigte Maßnahmen in Sanierungsgebieten bzw. an Baudenkmalen im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 %, in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 %; für Maßnahmen mit Beginn vor 2004 zehn Jahre jeweils bis zu 10 % (amtliche Anleitung zur Anlage V 2025). Die Bescheinigung der zuständigen Stelle ist Voraussetzung.

    § 82b EStDV: Größere Erhaltungsaufwendungen an Gebäuden des Privatvermögens, die überwiegend Wohnzwecken dienen, können gleichmäßig auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden. Wird das Gebäude im Verteilungszeitraum veräußert oder nicht mehr zur Einkunftserzielung genutzt, ist der Rest im Jahr der Veräußerung abzuziehen (Abs. 2).

    § 11d Abs. 1 EStDV: Bei unentgeltlichem Erwerb führt der Rechtsnachfolger die AfA mit der Bemessungsgrundlage und dem Prozentsatz des Rechtsvorgängers fort, bis zusammen die volle Absetzung erreicht ist.

    § 7 Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 und 7 EStG: Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude sind (Einbauküche, Inventar, Außenanlagen, Arbeitsmittel), werden linear über die Nutzungsdauer abgeschrieben, im Anschaffungsjahr zeitanteilig. Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 € ohne Umsatzsteuer (Anschaffung ab 2018, § 52 Abs. 12 EStG) bzw. 410 € (Anschaffung bis 2017) können im Anschaffungsjahr voll abgezogen werden (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 2 i. V. m. § 6 Abs. 2 EStG). Einen Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG gibt es bei Werbungskosten nicht. Für Computerhardware und Software kann ab 2021 eine Nutzungsdauer von einem Jahr angesetzt werden (BMF vom 22.02.2022, BStBl I S. 187) – ein Wahlrecht. In der Anlage V gehören GWG laut amtlicher Anleitung in die Zeilen 80 bis 82, die übrige AfA dieser Wirtschaftsgüter in die Zeilen 42 bis 45; in der Anlage N gehören Arbeitsmittel in die Zeilen 54 bis 56.

    Zeilennummern nach den Vordrucken Anlage V und Anlage N 2025 und den amtlichen Anleitungen dazu. Ohne Gewähr; die Voraussetzungen der Begünstigungen (Bescheinigungen, Nachweise, De-minimis) prüft das Werkzeug nicht.